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   BGH, 02.06.2005 - IX ZR 233/01   

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https://dejure.org/2005,18364
BGH, 02.06.2005 - IX ZR 233/01 (https://dejure.org/2005,18364)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2005 - IX ZR 233/01 (https://dejure.org/2005,18364)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - IX ZR 233/01 (https://dejure.org/2005,18364)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.06.1997 - IX ZR 233/96

    Schadensersatzpflicht eines Rechtsanwalts wegen Beratungsverschulden

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - IX ZR 233/01
    Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Zweifel an einem Schaden der Gemeinschuldnerin; denn eventuelle Ansprüche des Mandanten gegen Dritte lassen den Schaden nicht entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2948 m.w.N.).
  • LG Aachen, 23.09.2003 - 10 O 255/03

    Anspruch des Insovenzverwalters auf Auszahlung der Differenz eines Girokontos;

    Die Gutschrift auf dem Girokonto ist ein kontokorrentgebundenes Anerkenntnis oder Schuldversprechen der Bank gegenüber dem Kunden (vergleiche BGH NJW 2002, 1722, 1723 [BGH 07.03.2002 - IX ZR 233/01] = ZIP 2002, 812 ff.; Palandt/Sprau, 61. Auflage, § 676 Randnr. 10).

    Erst wenn sie Verfügungen des Kunden nicht mehr in der vereinbarten Weise zulässt, kann sie mit Verrechnungen vertragswidrig, also inkongruent handeln, soweit dadurch im Ergebnis ihre Darlehensforderung vor deren Fälligkeit durch die saldierten Gutschriften zurückgeführt wird (vergleiche BGH NJW 2002, 1722, 1723 [BGH 07.03.2002 - IX ZR 233/01] ; Urteil der Kammer vom 27.05.2003 - 10 O 343/02 - ; wohl auch BGH NJW 1999, 3264 ff.; BGH Urteil vom 06.02.2003 IX ZR 449/99 Seite 6 f).

    Der Entscheidung des BGH vom 07.03.2002 (NJW 2002, 1722, 1723 [BGH 07.03.2002 - IX ZR 233/01] , 2. b, cc) ist zu entnehmen, dass das Entstehen einer Differenz zu Gunsten der Bank zusätzliche Voraussetzung für die Annahme einer inkongruenten Deckung ist und diese nicht allein zu begründen vermag (in diesem Sinne wohl auch BGH Urteil vom 06.02.2003 IX ZR 459/99, Seite 6 und vor allem Stiller, ZlnsO 2002, 651, 654 f., der das Ergebnis allerdings für zweifelhaft hält; unklar Bruckhoff, NJW 2002, 3304 ff. [BGH 07.03.2002 - IX ZR 223/01] ).

  • LG Aachen, 09.12.2003 - 10 O 254/03

    Ansprüche aus Insolvenzanfechtung; Vertragsgemäße Abwicklung des Girovertrags

    Erst wenn sie Verfügungen des Kunden nicht mehr in der vereinbarten Weise zulässt, kann sie mit Verrechnungen vertragswidrig, also inkongruent handeln, soweit dadurch im Ergebnis ihre Darlehensforderung vor deren Fälligkeit durch die saldierten Gutschriften zurückgeführt wird (vgl. BGH NJW 2002, 1722, 1723 [BGH 07.03.2002 - IX ZR 233/01] ; Urteile der Kammer vom 27.05.2003 - Az. 10 O 343/02 - und vom 23.09.2003 - Az. 10 O 255/03).

    Dieses Erfordernis muss jedoch zusätzlich zu dem Entstehen einer Verrechnungsdifferenz zugunsten der Bank vorliegen, damit eine inkongruente Deckung bejaht werden kann (vgl. BGH, NJW 2002, 1722, 1723 [BGH 07.03.2002 - IX ZR 233/01] Ziffer 2. b. cc.).

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